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Kredit auch ohne Schufa - Kredit auch in schwierigen Fällen
Bargeld ohne Schufa
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Juristische News:
Interessante Urteile: Börsentermingeschäfte: keine Haftung bei Belastung des gemeinsamen Girokontos
Haben Eheleute ein gemeinsames Girokonto, müssen beide
Geldtransaktionen des anderen gegen sich gelten lassen. Für etwaige
Überziehungen haften grundsätzlich beide Kontoinhaber. Hiervon hat der
Bundesgerichtshof nun eine wichtige Ausnahme gemacht.
Rührt eine Kontoüberziehung von einem hochspekulativen
Börsentermingeschäft eines der Kontoinhaber her und verfügt der andere
Ehepartner nicht über die so genannte Termingeschäftsfähigkeit, haftet er nicht
für daraus entstehende Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn das Termingeschäft
eigentlich wirksam ist. In dem zu entscheidenden Fall ging es um immense
Verluste eines Geschäftsmanns in Höhe von über 330.000 EUR, für die seine Frau
trotz entsprechender Belastung des gemeinsamen Kontos nach diesem Urteil
letztlich nicht einzustehen hatte.
Urteil des BGH vom 25.06.2002
XI ZR 218/01
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Kredit
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Juristische News:
Scheckfälschung: Schadensersatzanspruch gegen Scheckfälscher
Wird nach Einreichung eines gefälschten Schecks ein Girokonto
belastet, kann der Kontoinhaber vom Scheckfälscher Schadensersatz beanspruchen.
Der Kontoinhaber muss sich nicht darauf verweisen lassen, er könne von der
einlösenden Bank die Stornierung der Lastschrift verlangen, weil das
Fälschungsrisiko grundsätzlich bei der Bank liegt.
Urteil des BGH vom 19.06.2001
VI ZR 232/00 |
| Pfändbarkeit zukünftiger Rentenansprüche
Auch erst zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende
Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind
pfändbar, sofern die Ansprüche auf einem bereits bestehenden
Sozialversicherungsverhältnis beruhen. Das noch nicht rentennahe Alter des
Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nicht entgegen.
Beschluss des BGH vom 21.11.2002
IX ZB 85/02 |
| Keine Erhöhung der titulierten Zinsen bei Gesetzesänderung:
Ist in einem rechtskräftigen Titel auch die Verzinsung des
Anspruchs festgestellt, kann der Gläubiger später keine Ergänzung seines
Zinsanspruchs verlangen, wenn nach geänderter Gesetzeslage (hier
ZPO-Reformgesetz vom 27.7.2001 und Schuldrechtsreformgesetz vom 26.11.2001) ein
höherer Zinsanspruch geltend gemacht werden könnte. Das auch insoweit
rechtskräftige Urteil kann nicht mehr nachträglich geändert werden.
Beschluss des BGH vom 16.01.2003
V ZB 51/02 |
| Keine Mindestentnahme bei finanziellen Schwierigkeiten
Im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft (KG) war
geregelt, dass die Kommanditisten bei Entnahme zwar auf die finanzielle
Situation der Gesellschaft Rücksicht zu nehmen hätten, allerdings immer
berechtigt seien, aus den ihnen gutgeschriebenen Zinsen und Gewinnanteilen die
Steuern und Abgaben zu entnehmen, die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an
der Gesellschaft entstehen. In den Folgejahren verschlechterte sich die
finanzielle Situation des Unternehmens dramatisch. Die Bank drohte im Falle von
Ausschüttungen an die Gesellschafter sogar mit der Kündigung aller Kredite.
Die Gesellschafterversammlung beschloss daraufhin, dass die
Gewinne für die Jahre 1998 und 1999 nicht ausgeschüttet werden. Einer der drei
Gesellschafter war damit nicht einverstanden und klagte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ den Gesellschafterbeschluss
unbeanstandet. Das Gericht wog die Ausschüttungsinteressen der einzelnen
Gesellschafter mit dem Interesse der Gesellschaft an deren Zukunftssicherung ab.
So kann da, wo sich die Bildung von Rücklagen der Gesellschaft als erforderlich
erweist, um das Unternehmen für die Zukunft lebens- und widerstandsfähig zu
erhalten, das Entnahmeinteresse der Gesellschafter in den Hintergrund treten. Im
vorliegenden Fall bestand kein Zweifel, dass die Hausbank fest entschlossen war,
laufende Kredite zu kündigen, sofern Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter
vorgenommen würden.
Die Treuepflicht der Gesellschafter ging daher hier nach
Überzeugung des Oberlandesgerichts Karlsruhe so weit, dass - trotz einer
vertraglichen Bestimmung eines Mindestentnahmerechts - in Krisensituationen auf
die Geltendmachung des Entnahmerechts zu verzichten war.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.02.2003
IV U 8/02 |
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Sonstige News:
Schufa-Urteil:Keine Schufa-Löschung trotz
Forderungsbegleichung.
Das Interesse und die Berechtigung der Schufa daran, fällige
Forderungen zu speichern und die Kreditwirtschaft vor
insolventen oder zahlungsunwilligen Kunden zu schützen, ist seit
langem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt.
Daneben steht das Interesse der kreditgebenden Institutionen,
durch Informationen zur Bonität das mit der Kreditvergabe
typischerweise verbundene Ausfallrisiko zu minimieren.
Entscheidend für die Frage einer Kreditvergabe ist auch, wie
zuverlässig sich der Schuldner in der vergangenen Zeit gegenüber
seinen Gläubigern verhalten hat. Daher stellt auch ein in der
Zwischenzeit eingetretener Erledigungsvermerk für den
Kreditgeber eine entscheidende Information dar. Mit dem
Ausgleich einer bei der Schufa gespeicherten offenen Forderung
entsteht daher kein Anspruch des Betroffenen auf Löschung dieses
Eintrages. Eine Löschung kann erst nach Ablauf von drei Jahren
(Selbstverpflichtung der Schufa) verlangt werden.
Urteil des AG Bielefeld vom 02.10.2001
41 C 549/01 (nicht rechtskräftig)
Der Betrieb 2002, 525
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